Rechtliches |
Bestattungsrecht der Bundesländer |
Die Internetadresse "http://www.postmortal.de/Recht/Bestattungsrecht-BRD/Bestattungsrecht-Laender/bestattungsrecht-laender.html" ist die Quelle für alle nachfolgenden Gesetzestexte. Es werden hier nur die für fehlgeborene Kinder relevante Paragraphen der Bestattungsverordnung (BestattVO) zitiert.Alle Hervorhebungen erfolgten durch mich und soll die Suche nach entscheidenden Stellen bzw. Formulierungen erleichtern.
§ 20 Leichenschaupflicht
(1) Menschliche Leichen und Totgeburten (Leichen) sind zur Feststellung des
Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einer Ärztin
oder einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau).
§ 30 Bestattungspflicht
(1) Jede Leiche muss bestattet werden. Hierzu zählen auch alle totgeborenen
Kinder und in der Geburt verstorbenen Leibesfrüchte mit einem Gewicht von
mindestens 500 Gramm (Totgeburt).
(2) Fehlgeburten sind totgeborene Kinder und während der Geburt verstorbene Leibesfrüchte mit einem Gewicht unter 500 Gramm. Fehlgeburten sind auf Verlangen eines Elternteils auf Kosten der Eltern zu bestatten; § 46 Abs. 4 gilt entsprechend. Ist die Geburt in einer Einrichtung erfolgt, hat deren Träger sicherzustellen, dass mindestens ein Elternteil auf diese Bestattungsmöglichkeit hingewiesen wird. Jede aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht (Ungeborenes) gilt als Fehlgeburt und ist als solche nach Satz 2 und 3 zu behandeln. Liegt keine Erklärung mindestens eines Elternteils nach Satz 2 vor, sind Fehlgeburten und Ungeborene von den Einrichtungen unter würdigen Bedingungen zu sammeln und zu bestatten. Die Kosten hierfür trägt der Träger der Einrichtung.
(3) Fehlgeburten und Ungeborene, die nicht bestattet werden, dürfen allein wissenschaftlichen Zwecken dienen. Für die Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken muss vorher die Zustimmung beider Elternteile vorliegen. Die wissenschaftliche Einrichtung muss für die Bestattung der Fehlgeburten und Ungeborenen sorgen, sobald sie nicht mehr wissenschaftlichen Zwecken dienen.
Bewertung: Fehlgeborene Kinder sind keine Leichen. - Eltern haben ein
Recht, ihr fehlgeborenes oder abgetriebenes Kind zu bestatten. Nehmen sie von
diesem Recht keinen Gebrauch, so ist das Kind von der Klinik zu bestatten.
Fehlgeborene und abgetriebene Kinder dürfen allein nur wissenschaftlichen
Zwecken dienen. Hierfür ist das Einverständnis beider Elternteile
erforderlich. Nach der wissenschaftlichen Nutzung des Kindes muss es umgehend
bestattet werden.
Art. 6 Tot- und Fehlgeburten, Körper- und Leichenteile
(1) Für eine totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht
mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm (Totgeburt) gelten die Vorschriften
dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften
über Leichen und Aschenreste Verstorbener sinngemäß. Eine totgeborene
oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter
500 Gramm (Fehlgeburt) kann bestattet werden. Sofern Fehlgeburten nicht nach
Satz 2 bestattet werden, müssen sie, soweit und solange sie nicht als Beweismittel
von Bedeutung sind, durch den Verfügungsberechtigten auf einem Grabfeld
zur Ruhe gebettet oder, wenn dies nicht möglich oder zumutbar ist, durch
den Inhaber des Gewahrsams unter geeigneten Bedingungen gesammelt und in bestimmten
zeitlichen Abständen auf einem Grabfeld zur Ruhe gebettet werden. Fehlgeburten
können aber auch hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend
eingeäschert und dann auf einem Grabfeld zur Ruhe gebettet werden. Verfügungsberechtigte
sind unverzüglich in angemessener Form vom Inhaber des Gewahrsams über
ihr Bestattungsrecht nach Satz 2 und ihre Pflichten nach Satz 3 zu unterrichten.
Nach Einwilligung des Verfügungsberechtigten können Fehlgeburten auch
für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke herangezogen werden. Sobald
Fehlgeburten nicht mehr diesen Zwecken dienen, sind sie nach Satz 3 oder 4 auf
einem Grabfeld zur Ruhe zu betten, sofern sie nicht nach Satz 2 bestattet werden.
(2) Für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Feten und Embryonen
finden Abs. 1 Sätze 2 bis 7 entsprechende Anwendung.
(3) Körper- und Leichenteile müssen durch den Verfügungsberechtigten
oder, wenn ein solcher nicht feststellbar oder verhindert ist, durch den Inhaber
des Gewahrsams unverzüglich in schicklicher und gesundheitlich
unbedenklicher Weise beseitigt werden, soweit und solange sie nicht medizinischen
oder wissenschaftlichen Zwecken dienen oder als Beweismittel von Bedeutung sind.
Art. 7 Bereitstellung von Bestattungseinrichtungen
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Bestattungseinrichtungen, insbesondere Friedhöfe und Leichenräume
auch für die Bestattung von Fehlgeburten, herzustellen und zu unterhalten, soweit dafür ein öffentliches Bedürfnis
besteht.
Art. 10 Ruhezeiten
(1) Der Friedhofsträger bestimmt Ruhezeiten für Leichen und für
Aschenreste Verstorbener. Die Ruhezeit für Leichen ist nach Anhörung
des Gesundheitsamtes unter Berücksichtigung der Verwesungsdauer festzusetzen.
(2) Während der Ruhezeit dürfen in einer Grabstätte weitere Leichen
oder Aschenreste Verstorbener beigesetzt und Fehlgeburten oder Körper-
und Leichenteile aufgenommen werden, wenn die Grabstätte dazu bestimmt
und geeignet ist.
In Art. 14 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte für die Beseitigung von Fehlgeburten und Körper- und Leichenteilen und für Umbettungen durch die Worte für die Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten oder von Feten und Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen, für die Beseitigung von Körper- und Leichenteilen und für Umbettungen ersetzt.
Art. 18 Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
1. eine Leiche beiseite schafft oder bestattet, ohne daß die in diesem
Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften festgelegten
Voraussetzungen für die Bestattung vorliegen,
2. ohne die vorgeschriebene Leichenschau und ohne sichere Zeichen des Todes
eine Leichenöffnung vornimmt oder eine Leiche zu medizinischen oder wissenschaftlichen
Zwecken verwendet,
3. bei der Öffnung einer Leiche oder ihrer Verwendung zu medizinischen
oder wissenschaftlichen Zwecken oder wer als Arzt bei der Leichenschau oder
als Bestatter in Ausübung seines Berufs Anzeichen für einen nicht
natürlichen Tod feststellt und nicht unverzüglich die Polizei oder
Staatsanwaltschaft verständigt,
4. eine Leiche eines Unbekannten oder eine Leiche, für die Anhaltspunkte
eines nicht natürlichen Todes bestehen, öffnet oder zu medizinischen
oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet, bevor nicht die Staatsanwaltschaft
oder der Amtsrichter zugestimmt oder die Bestattung schriftlich genehmigt hat,
5. fortfährt, eine Leiche, an der bisher unbekannte Anzeichen eines nicht
natürlichen Todes auftauchen, zu öffnen oder zu medizinischen oder
wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden, bevor nicht die Staatsanwaltschaft
oder der Amtsrichter zugestimmt oder die Bestattung schriftlich genehmigt hat,
6. als Arzt der Pflicht, die Leichenschau vorzunehmen, nicht oder nicht rechtzeitig
nachkommt,
7. entgegen Art. 3 und Art. 14 Abs. 3 Grundstücke, Räume und bewegliche
Sachen nicht betreten läßt oder nicht zugänglich macht, die
erforderlichen Auskünfte nicht oder unrichtig erteilt oder Unterlagen nicht
vorlegt,
8. entgegen Art. 3 a Abs. 3 Satz 3 personenbezogene Daten für andere Zwecke
verwendet.
9. als Inhaber des Gewahrsams den Pflichten zur Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten
und von Embryonen und Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen nicht oder nicht
rechtzeitig nachkommt,
10. den durch Art. 6 Abs. 3 oder aufgrund des Art. 15 festgelegten Pflichten
nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
11. die Leichenschau, die Bestattung oder die Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten,
Feten oder Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen oder die Beseitigung
von Körper- oder Leichenteilen verhindert oder zu verhindern versucht,
12. in einer nicht zugelassenen Art und Weise Leichen bestattet oder bestatten
laßt oder einäschert oder einäschern läßt,
13. entgegen Art. 12 Abs. 4 einen Bestattungsplatz für andere Zwecke verwendet,
bevor sämtliche Ruhezeiten abgelaufen oder die Leichen und Aschenreste
Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet worden sind,
14. einer Rechtsverordnung nach Art. 15 bis 17 zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Mit Geldbuße kann auch belegt werden, wer in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 1 bis 5, 8, 9, 10 und 12 die Tat fahrlässig begangen hat.
Bewertung: Fehlgeborene und abgetriebene Kinder können von ihren Eltern bestattet werden. Nehmen die Eltern von diesem Recht keinen Gebrauch, so muss die Klinik für die Bestattung sorgen. Diese kann auch über eine Einäscherung erfolgen. Fehlgeborene und abgetriebene Kinder dürfen nur nach Einwilligung der Eltern für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke verwendet werden. - Gemeinden sind verpflichtet, erforderliche Räume für die Bestattung von fehlgeborenen Kindern bereitzustellen. - Es kann mit Geldbuße belegt werden, wer die Bestattung von Fehlgeburten verhindert oder zu verhindern versucht. Damit ist eine von den Eltern erwünschte Bestattung einklagbar (z.B. gegen Klinik um Herausgabe des Kindes oder gegen Friedhof um Bestattung).
§ 1 Leichen
(1) Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der Körper eines Menschen, bei
dem sichere Zeichen des Todes bestehen oder bei dem der Tod auf andere Weise
zuverlässig festgestellt worden ist. Leblose Teile eines menschlichen Körpers
gelten dann als einer Leiche zugehörig, wenn ohne sie einWeiterleben des
Individuums unmöglich wäre. Als Leiche gilt auch der Körper eines
Neugeborenen, bei dem nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes
1. entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche
Lungenatmung eingesetzt hat und das danach verstorben ist oder
2. keines der unter Nummer1 genannten Lebenszeichen festzustellen war, das
Geburtsgewicht jedoch mindestens 500 Gramm betrug (Totgeborenes).
(2) Der Körper eines Neugeborenen mit einem Gewicht unter 500 Gramm,
bei dem nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes keines der in Absatz
1 Satz 3 Nr. 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war (Fehlgeborenes),
gilt nicht als Leiche im Sinne dieses Gesetzes.
§ 2 Ehrfurcht vor Toten
Wer mit Leichen umgeht, hat dabei die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen
zu wahren.
§ 4 Veranlassung der Leichenschau
(1) Bei einem Sterbefall haben die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen:
1. der Ehegatte oder Lebenspartner,
2. die volljährigen Kinder,
3. die Eltern,
4. andere Verwandte,
5. Personen, mit denen der Verstorbene in häuslicher Gemeinschaft gelebt
hat,
6. derjenige, in dessen Räumen oder auf dessen Grundstück sich der
Sterbefall ereignet hat,
7. jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder durch eigene Feststellung
davon Kenntnis erlangt hat.
(2) Bei einer Totgeburt haben die Leichenschau unverzüglich
zu veranlassen:
1. der eheliche Vater,
2. die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war,
3. der Arzt, der dabei zugegen war,
4. jede Person, die dabei zugegen war oder durch eigene Feststellungen von der
Geburt Kenntnis erlangt hat.
(3) Eine Verpflichtung, die Leichenschau zu veranlassen, besteht nur, wenn die
in der Reihenfolge früher genannten Personen nicht vorhanden oder aus wichtigem
Grund verhindert sind.
(4) Bei Sterbefällen und Totgeburten in den nachstehend aufgeführten
Einrichtungen sind vor den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen verpflichtet,
die Leichenschau zu veranlassen:
1. in Krankenanstalten und Entbindungsheimen der leitende Arzt, bei mehreren
selbständigen Abteilungen der leitende Abteilungsarzt,
2. in sonstigen Anstalten und Heimen aller Art deren Leiter.
§ 15 Bestattungspflicht
(1) Jede Leiche muss bestattet werden. Dies gilt nicht für Totgeborene
mit einem Gewicht unter 1 000 Gramm. Diese Totgeborenen sowie Fehlgeborene sind
auf Wunsch eines Elternteils zu bestatten. Ist die Geburt in einer Einrichtung
erfolgt, soll die Leitung der Einrichtung sicherstellen, dass die Angehörigen
auf diese Bestattungsmöglichkeit hingewiesen werden.
(2) Werden Totgeborene mit einem Gewicht unter 1 000 Gramm oder Fehlgeborene
nicht bestattet, sind sie von der Einrichtung, in der die Geburt erfolgt ist,
oder durch den Inhaber des Gewahrsams hygienisch einwandfrei und dem sittlichen
Empfinden entsprechend zu beseitigen, sofern sie nicht zu wissenschaftlichen
Zwecken verwendet werden. Satz 1 gilt auch für die Beseitigung von Föten
aus Schwangerschaftsabbrüchen sowie von Körperteilen.
§ 19 Zulässigkeit der Bestattung
(1) Ein in Berlin Verstorbener darf erst bestattet werden, wenn ein Bestattungsschein
erteilt worden ist und der Standesbeamte die Anzeige des Sterbefalles bescheinigt
hat. Bei Totgeborenen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3
Nr. 2 ist anstelle einer Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das
Sterbebuch eine Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Geburtenbuch
vorzulegen.
Aus dem E-Mail vom 7.6.07:
"... Die dem sittlichen Empfinden entsprechende Beseitung dieser Totgeborenen
und Fehlgeborenen erfolgt in Berlin seit 1998 durch Bestattung mittels Sammelkremation
und anschließender Beisetzung der Urnen.
Eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Senatsverwaltung für Gesundheit,
der Ärzteschaft, der Krankenhäuser und einer Elterninitiative kam
seinerzeit zu dem Ergebnis, dass die Sammelkremation von totgeborenen oder während
der Geburt verstorbenen Leibesfrüchte, für die keine Bestattungspflicht
besteht, dem sittichen und ethischen Empfinden entspricht. Seinerzeit wurden
alle Berliner Krankenhäuser mit Rundschreiben der Senatsverwaltung für
Gesundheit und Soziales vom 11. März 1999 entsprechend informiert."
Bewertung: Fehlgeborene Kinder sind keine Leichen. - Fehlgeborene Kinder können bestattet werden. - Fehlgeborene Kinder sind ansonsten zusammen mit anderen in der Chirurgie anfallenden Körperteilen (Blinddarm, Raucherbein, ...) zu verbrennen. - Ehrfurcht ist Leichen entgegenzubringen, muss nicht gegenüber fehlgeborenen Kindern sein.
§ 1
(1) Eine Leiche im Sinne dieser Durchführungsbestimmung ist der Körper eines Verstorbenen oder totgeborenen Menschen,
dessen Tod in einem Totenschein bescheinigt ist.
(2) Für Leichenreste oder Leichenteile gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieser Durchführungsbestimmung entsprechend.
§ 4
(1) Menschliche Leiche ist der Körper eines Menschen, der keinerlei Lebenszeichen aufweist. Als menschliche Leiche gilt
auch der Körper eines Geborenen, bei dem nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes, unabhängig vom Durchtrennen
der Nabelschnur oder von der Ausstoßung der Plazenta,
a) Herztätigkeit und Lungenatmung vorhanden waren (Lebendgeborenes) und das danach verstorben ist;
b) beide der unter Buchst. a genannten Lebenszeichen nicht oder nur eines von ihnen vorhanden waren, das Geburtsgewicht jedoch
mindestens 1000 g betrug (Totgeborenes).
(2) Keine menschliche Leiche ist eine Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 1000 g, bei der nach vollständigem Verlassen
des Mutterleibes (Abort) beide der in Abs. 1 Buchst. a genannten Lebenszeichen nicht oder nur eines von ihnen vorhanden waren
(Fehlgeborenes).
§ 18
Aborte, die sich in Gesundheitseinrichtungen ereignen, sind zu melden, wenn das Gewicht des Fehlgeborenen mindestens 500 g
beträgt. Die Meldung ist von dem Arzt, der die Frau wegen ihres Zustandes nach Abort behandelt hat, innerhalb von 48
Stunden nach Eintritt des Abortes auf vereinheitlichtem Vordruck in je 1 Ausfertigung an das Institut für Sozialhygiene
und Organisation des Gesundheitsschutzes, Berlin, an die für den Ort der Hauptwohnung der Frau zuständige Fachkommission
zur Senkung der Säuglings- und Kindersterblichkeit des Kreises zu erstatten.
Bewertung: Fehlgeborene Kinder sind keine Leichen.
§ 1 Begriff der Leiche
(1) Menschliche Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der Körper einer verstorbenen Person, bei dem der körperliche
Zusammenhang noch nicht durch Verwesungsprozeß völlig aufgehoben ist. Als menschliche Leiche gilt auch ein Körperteil,
ohne den ein Weiterleben nicht möglich ist. Als menschliche Leiche gilt weiter der Körper eines Neugeborenen, bei
dem nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes, unabhängig vom Durchtrennen der Nabelschnur oder von der Ausstoßung
der Plazenta,
1.entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat (Lebendgeborenes)
und das danach verstorben ist oder
2.keines der unter Nummer 1 genannten Lebenszeichen vorhanden war, das Geburtsgewicht jedoch mindestens 500 g betrug (Totgeborenes).
(2) Keine menschliche Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist eine Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 g, bei der nach
vollständigem Verlassen des Mutterleibes keine der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Lebenszeichen vorhanden war (Fehlgeborenes).
§ 2 Ehrfurcht vor den Toten
Wer mit Leichen umgeht, hat dabei die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu wahren. Gleiches gilt für den Umgang
mit Fehlgeborenen, Foeten, Embryonen und Leichenteilen.
§ 17 Bestattung
(1) Leichen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, jedoch grundsätzlich erst 48 Stunden nach Eintritt des Todes
zu bestatten. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde. Abweichend von Satz 1 sind Totgeborene
mit einem Geburtsgewicht unter 1000 g nur zu bestatten, wenn ein Elternteil die Bestattung wünscht und eine ärztliche
Bescheinigung darüber vorliegt, daß es sich um eine Totgeburt mit einem Geburtsgewicht von unter 1000 g handelt.
(2) Für die Bestattung haben die Angehörigen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) oder die Person, die mit der verstorbenen
Person in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat, zu sorgen. ...
(3) Auf Wunsch eines Elternteils werden Fehlgeborene bestattet, wenn eine ärztliche Bestätigung
darüber vorliegt, daß es sich um eine Fehlgeburt handelt und daß die Fehlgeburt nicht innerhalb von 12
Wochen nach der Empfängnis erfolgte. In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde
hiervon Ausnahmen zulassen. Vor der Bestattung ist die Bestätigung der zuständigen Behörde vorzulegen. Bei
einer Bestattung nach Satz 1 finden die §§ 13 bis 15, 17 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 19 bis 20a entsprechende
Anwendung.
(4) Totgeborene und Fehlgeborene, die nicht nach Absatz 1 Satz 3 bestattet weren,
sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Foeten ab der 12. Schwangerschaftswoche
sind in vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales
zu benennenden Einrichtungen unter geeigneten Bedingungen zu sammeln und in
bestimmten zeitlichen Abständen auf einem Friedhof beizusetzen.
(5) Leichen dürfen anatomischen Sektionen nur zugeführt werden, wenn eine schriftliche Zustimmung der verstorbenen
Person vorliegt. Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 veranlaßt die wissenschaftliche Einrichtung, in der die
anatomische Sektion durchgeführt worden ist, die Bestattung der Leiche, sobald sie nicht mehr wissenschaftlichen Zwecken
dient.
§ 18 Umgang mit Leichenteilen
(1) Körperteile, Organe und Organteile von Leichen sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend
zu beseitigen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Körperteile, Organe und Organteile, die in § 17 Abs. 4 genannten Totgeborenen, Fehlgeborenen,
Foeten und Embryonen dürfen nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, die auf Gewinnerzielung gerichtet sind.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 als anzeigepflichtige Person die Leichenschau nicht unverzüglich veranlaßt,
:
13.entgegen § 17 Abs. 4 Satz 1 eine Leiche wissenschaftlichen Zwecken zuführt, ohne daß eine schriftliche
Zustimmung der verstorbenen Person vorliegt,
14.entgegen § 18 Abs. 1 Körperteile, Organe und Organteile von Leichen nicht hygienisch einwandfrei und dem sittlichen
Empfinden entsprechend beseitigt,
:
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Exemplar des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung
öffnet, ohne hierzu als Arzt oder Ärztin der zuständigen Behörde oder als eine hiervon beauftragte Person
oder nach § 8 Abs. 1 Satz 5 oder § 11 Abs. 2 Satz 3 befugt zu sein.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Bewertung: Fehlgeborene Kinder sind keine Leichen. - Fehlgeborene Kinder werden bestattet, wenn mindestens ein Elternteil die deren Beerdigung wünscht. Der Arzt muss hierzu eine Bescheinigung ausstellen, dass das Kind mindestens die 12. Schwangerschaftswochen vollendet hat. Auch abgetriebene Kinder müssen die 12. Schwangerschaftswoche überschirtten haben, damit sie bestattet werden. Bestatten die Eltern ihre fehlgeborenen Kinder und abgetriebenen Kinder - jeweils ab der 12. Schwangerschaftswoche - nicht, so werden sie gesammelt und in gemeinschaftlichen Bestattungen in regelmäßigen zeitlichen Abständen beigesetzt. - Fehlgeborenen, Foeten und Embryonen dürfen nicht verkauft werden. - Fehlgeborene Kinder sind im Falle der Nicht-Bestattung sowie abgetriebene Kinder zusammen mit anderen in der Chirurgie anfallenden Körperteilen (Blinddarm, Raucherbein, ...) zu verbrennen. - Wer mit Leichen und fehlgeborenen Kindern umgeht, hat dabei die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu wahren. Abgetriebene und fehlgeborene Kinder vor der vollendeter 12. Sachwangerschaftwoche kommen zum Klinikmüll.
§ 1 Leichenschau
(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart und der Todesursache von einem Arzt zu untersuchen
(Leichenschau). Vor der Feststellung des Todes durch einen Arzt darf der Körper eines Verstorbenen nur dann wie eine
Leiche behandelt werden, wenn der Eintritt des Todes offensichtlich ist. Leichen im Sinne dieses Gesetzes sind auch totgeborene
Leibesfrüchte mit einem Geburtsgewicht von mindestens 1000 Gramm.
(2) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgabe die ärztliche Betreuung
der aufgenommenen Personen gehört, hat der Leiter der Einrichtung sicherzustellen, daß die Leichenschau unverzüglich
durch einen dort tätigen Arzt oder einen beauftragten Arzt vorgenommen wird. In den übrigen Fällen hat derjenige
die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen, der nach § 33 oder 34 des Personenstandsgesetzes zur Anzeige des Todes
gegenüber dem Standesbeamten verpflichtet ist. Ist ein nach Satz 2 Verpflichteter nicht vorhanden oder nicht erreichbar
oder wird die Leiche eines Unbekannten gefunden, so wird die Leichenschau durch die zuständige Behörde veranlaßt.
(3) In den Fällen von Absatz 2 Sätze 2 und 3 ist jeder niedergelassene Arzt verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen
vorzunehmen, sofern er nicht aus wichtigem Grund daran gehindert ist. Während des Notfalldienstes und des Bereitschaftsdienstes
trifft diese Verpflichtung die hierfür eingeteilten Ärzte.
(4) Ein Arzt kann es ablehnen, über die Feststellung des Todes hinaus eine Leichenschau vorzunehmen, wenn er durch die
weiteren Feststellungen sich selbst oder einen seiner in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
§ 10 Bestattungspflicht
(1) Leichen sind zu bestatten. Für die Bestattung haben die Angehörigen (22 Absatz 4) zu sorgen. Wird im Todesfall
niemand tätig, veranlaßt die zuständige Behörde die Überführung der Leiche in eine Leichenhalle.
Wird für eine in eine Leichenhalle eingelieferte Leiche kein Antrag auf Bestattung gestellt, so kann die zuständige
Behörde vierzehn Tage nach Einlieferung die Bestattung in einer Reihengrabstätte eines Friedhofes veranlassen. Wird
kein Antrag auf Beisetzung einer Urne gestellt, so kann die zuständige Behörde einen Monat nach der Einäscherung
die Beisetzung in einer Reihengrabstätte veranlassen. Die Maßnahmen werden auf Kosten des Pflichtigen vorgenommen.
Die Sätze 4 und 5 gelten nicht, wenn die Antragstellung oder die Überführung zu einem Friedhof nachweisbar
veranlaßt und in nächster Zeit zu erwarten ist.
(2) Totgeborene Leibesfrüchte mit einem Geburtsgewicht unter 1000 Gramm, die nicht bestattet werden, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen
stammende Feten und Embryonen sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend einzuäschern und
unter freiwilliger Teilnahme der Eltern auf einem Grabfeld zur Ruhe zu betten, sofern sie nicht rechtmäßig für
wissenschaftliche Zwecke benötigt werden. Abgetrennte Körperteile, Organe und Teile von Organen, die nicht für
Transplantationen, für wissenschaftliche Zwecke oder für die Herstellung von Arzneimitteln benötigt werden,
sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichem Empfinden entsprechend zu beseitigen..
(3) Leichen dürfen wissenschaftlichen Zwecken nur zugeführt werden, wenn eine schriftliche Zustimmung des Verstorbenen
vorliegt und die Voraussetzungen für eine Erdbestattung vorliegen. Die wissenschaftliche Einrichtung veranlaßt
die Bestattung der Leiche, sobald sie nicht mehr wissenschaftlichen Zwecken dient.
§ 12 Zulässigkeit der Bestattung
(1) Die Erdbestattung ist zulässig, wenn eine Leichenschau durchgeführt worden ist und eine Bescheinigung mit dem
Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch oder eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorgelegt wird. Die Erdbestattung
einer Fehlgeburt ist zulässig, wenn die Bescheinigung eines bei oder nach dem Geburtsvorgang hinzugezogenen Arztes darüber
vorgelegt wird, daß keine Anhaltspunkte für ein nichtnatürliches Geschehen bestehen.
(2) Die Feuerbestattung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und wenn aufgrund einer zusätzlichen
Leichenschau bestätigt worden ist, daß keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bestehen,
oder wenn in den Fällen nach § 159 Absatz 1 der Strafprozeßordnung die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft
zur Bestattung vorliegt.
(3) Die zusätzliche Leichenschau nach Absatz 2 können vornehmen
a) die zuständige Behörde durch einen Arzt, der die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung Öffentliches
Gesundheitswesen oder Rechtsmedizin hat,
b) ein in § 87 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung genannter Arzt oder
c) ein Arzt mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der Rechtsmedizin, der von der zuständigen Behörde hierfür
ermächtigt worden ist.
Für die Durchführung der zusätzlichen Leichenschau erhält der Arzt eine Durchschrift der Todesbescheinigung
und, sofern eine Sektion stattgefunden hat, des Sektionsbefundes. Er kann ergänzende Auskünfte einholen. Die Unterlagen
sind höchstens fünf Jahre lang aufzubewahren. 2 Absatz 4 und 4 gelten entsprechend.
Bewertung: In Hamburg spricht nichts gegen eine Bestattung von fehlgeborenen Kindern. Werden sie nicht von den Eltern bestattet, so werden sie gesammelt, eingeäschert und bestattet.
§ 16 Bestattungsfristen
(1) Leichen sind frühestens 48 Stunden und nicht später als 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes zu bestatten.
Dies gilt auch für die Bestattung tot geborener Kinder, die nach Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren
worden sind. In Gemeinden, in denen an Sonnabenden, an Sonn- oder Feiertagen eine Bestattung nicht durchgeführt
wird, bleiben diese Tage bei der Berechnung der Höchstfrist außer Ansatz, sofern nicht der Gemeindevorstand eine
frühere Bestattung anordnet. Die Höchstfrist kann überschritten werden, wenn durch technische Vorkehrungen
sichergestellt ist, dass gegen die spätere Bestattung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.
:
(3) Die Fristen des Abs. 1 gelten auch, wenn eine Angehörige oder ein Angehöriger die Bestattung eines tot
geborenen Kindes, das vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden ist, oder eines
Fötus veranlasst.
Bewertung: Leichen sind totgeborene Kinder, die nach Ablauf des 6. Schwangerschaftsmonat
geboren werden sind. Dies entspricht einem Gewicht des totgeborenen Kindes von
ca. 800 Gramm.
Eltern besitzen das Recht, auch ihr vor Ablauf des 6. Schwangerschaftsmontas
geborenen Kind zu bestatten.
Kinder werden als "Fötus" bezeichnet.
§ 1 Begriffsbestimmung
(1) Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der Körper eines Menschen, bei dem sichere Zeichen des Todes bestehen oder bei
dem der Tod auf andere Weise zuverlässig festgestellt worden ist. Als Leiche gilt auch der Körper eines Neugeborenen,
bei dem nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes
1. entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat und das
danach verstorben ist oder
2. keines der unter Nummer 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war, das Geburtsgewicht jedoch mindestens 500 Gramm betrug
(Totgeborenes).
(2) Eine Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm, bei der nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes keines
der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war (Fehlgeborenes), gilt nicht als Leiche im Sinne dieses
Gesetzes.
§ 2 Ehrfurcht vor den Toten
Wer mit Leichen oder Leichenteilen umgeht, hat dabei die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu wahren. Gleiches gilt
für den Umgang mit Fehlgeborenen.
§ 9 Bestattungspflicht
(1) Leichen sind zu bestatten. Dies gilt nicht für Totgeborene mit einem Gewicht unter 1000 Gramm. Diese Totgeborene
sowie Fehlgeborene sind auf Wunsch eines Elternteils zu bestatten. Anderenfalls sind sie von der Einrichtung, in der
die Geburt erfolgt ist, hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, sofern sie nicht rechtmäßig
zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden. Satz 4 gilt entsprechend für die
Beseitigung von Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen und von Körperteilen.
§ 11 Voraussetzungen der Bestattung
(1) Die Bestattung ist zulässig, wenn seit Eintritt des Todes 48 Stunden verstrichen sind, eine Leichenschau durchgeführt
worden ist und eine Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch oder eine Genehmigung der für den
Bestattungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde vorgelegt wird.
(2) Soll ein Fehlgeborenes bestattet werden, so ist dem Träger des Friedhofs oder des Krematoriums eine ärztliche
Bescheinigung vorzulegen, aus der sich das Datum der Geburt sowie Name und Anschrift der Mutter ergibt.
§ 12 Feuerbestattung
(1) Eine Feuerbestattung ist nur zulässig, wenn durch eine zweite Leichenschau bestätigt worden ist, daß keine
Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod bestehen. Wenn eine Obduktion nach § 87 Abs. 2 der Strafprozeßordnung
durchgeführt worden ist oder es sich um ein Totgeborenes mit einem Gewicht unter 1000 Gramm handelt, ist eine zweite
Leichenschau nicht erforderlich.
Bewertung: Fehlgeborene Kinder sind keine Leichen. - Tot- und fehlgeborene Kinder sind auf Wunsch eines Elternteils zu bestatten. Diese Formulierung ist gerichtlich einklagbar. (z.B. gegen Klinik um Herausgabe des Kindes oder gegen Friedhof um Bestattung). - Wünscht keines der Elternteile die Bestattung ihres fehlgeborenen Kindes, so ist es zusammen mit anderen in der Chirurgie anfallenden Körperteilen (Blinddarm, Raucherbein, ...) zu verbrennen. Auch abgetriebene Kinder sind zu verbrennen. - Für die Bestattung oder Verbrennung von fehlgeborenen Kindern ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich das Datum der Geburt sowie Name und Anschrift der Mutter ergibt. - Wer mit Leichen und fehlgeborenen Kindern umgeht, hat dabei die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu wahren.
§0/1 Grundsatz
Leichen und Aschen Verstorbener sind so zu behandeln, dass die gebotene Ehrfurcht vor dem Tod gewahrt wird und das sittliche,
religiöse und weltanschauliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird.
§1 Begriffsbestimmungen
(1) Leiche ist der Körper eines Menschen, der keine Lebenszeichen mehr aufweist und bei dem der körperliche Zusammenhang
noch nicht durch den Verwesungsprozess völlig aufgehoben ist. Leichen sind auch Totgeborene (Absatz 2 Satz 0/1), jedoch
mit der Ausnahme der Fehlgeborenen (Absatz 2 Satz 1), und die den Totgeborenen entsprechenden Ungeborenen (Absatz 2 Satz 2).
(1/1) Ist der körperliche Zusammenhang des menschen Körpers in anderer Weise als durch Verwesung aufgehoben worden,
so gelten auch der Kopf und der Rumpf bereits als Leiche.
(2) Eine Leiche ist auch eine Leibesfrucht mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm, bei der nach der Trennung vom Mutterleib
kein Lebenszeichen (Herzschlag, pulsierende Nabelschnur oder Einsetzen der natürlichen Lungenatmung) festgestellt wurde
(Totgeborenes). Fehlgeborenes ist eine tote Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm. Die Leibesfrucht aus einem Schwangerschaftsabbruch
(Ungeborenes) gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 0/1 ebenfalls als Leiche.
§6 Bestattung
(1) Leichen sind zu bestatten. Auf Verlangen eines Elternteils ist auch ein Fehlgeborenes oder Ungeborenes (§1 Abs. 2
Sätze 1 und 2) zur Bestattung zuzulasen. Abgetrennte Körperteile oder Organe verstorbener Personen (Leichenteile)
sind, wenn sie nicht bestattet werden, von demjenigen, der den Eingriff vorgenommen hat, zu verbrennen; Absatz 2 Satz 4 und
Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend. Die untere Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen von Satz 3 Halbsatz 1 für Zwecke
der wisenschaftlichen Forschung, der medizinischen Ausbildung oder der geschichtlichen Darstellung zulassen.
(2) Werden Fehlgeborene und Ungeborene nicht bestattet, so sind sie hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend
zu verbrennen. Ist bei einem Fehlgeborenen die Trennung vom Mutterleib in Gegenwart einer Ärztin oder eines Arztes erfolgt,
so hat die Ärztein oder der Arzt die Eltern auf die Bestattungsmöglichkeit nach Absatz 1 Satz 2 hinzuweisen. Wünschen
beide Eltern keine Bestattung, so hat die Ärztin oder der Arzt die Verbrennung gemäß Satz 1 sicherzustellen.
Hat sich die Fehlgeburt in einer medizinschen Einrichtung ereignet, so trifft auch diese die Verpflichtung nach Satz 3.
§11 Friedhöfe
(4) Die Friedhofsträger sind im Fall des §6 Abs.1 Satz 2 verpflichtet, die Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen
zuzulassen.
§16 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
::
9. entgegen §4 Abs.4 Satz 3 personenbezogene Angaben zu einem anderen als
dem im Antrag angegebenen Zweck verarbeitet,
9/1 entgegen §6 Abs.1. und 2 Satz 1 eine Leiche, ein Fehlgeborenes oder
Ungeborenes, ein Leichenteil oder ein Organ nicht bestattet oder in den Fällen
des §6 Abs.1 Satz 3 und Abs.2 Satz 1 nicht verbrennt, obwohl er dazu verpflichtet
ist.
9/2 eine Leiche in anderer Weise als duch Erd- oder Feuerbestattung beseitigt oder Handlungen vornimmt, um eine nach §6
Abs.1 gebotene Bestattung oder in den Fällen des §6 Abs.1 Satz 3 und Abs.2 Satz 1 die Verbrennung zu verhindern,
§18 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Abweichend vom Satz 1 treten § 4 Abs. 3 und §5 Abs.7 am Tag nch
der Verkündigung dieses Gesetzes in Kraft.
Bewertung: Fehlgeborene Kinder sind keine Leichen. - Es werden können fehlgeborene Kinder bestattet werden. Fehlgeborene Kinder und Kinder aus Schwangerschaftsabbrüchen - im Gesetz "Ungeborene" genannt -, die nicht bestattet werden, sind der Verbrennung zuzuführen, sind somit Abfall.
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen liegt mir nur auszugsweise vor:
§14 Absatz 2:
Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht sind auf einem Friedhof zu bestatten,
wenn ein Elternteil dies wünscht. Ist die Geburt oder der Schwangerschaftsabbruch in einer Einrichtung erfolgt, hat deren
Träger sicherzustellen, dass jedenfalls ein Elternteil auf diese Bestattungsmöglichkeit hingewiesen wird. Liegt
keine Erklärung der Eltern zur Bestattung vor, sind Tot- und Fehlgeburten von den Einrichtungen unter würdigen Bedingungen
zu sammeln und zu bestatten. Die Kosten hierfür trägt der Träger der Einrichtung.
Bewertung: In Nordrhein-Westfalen haben die Eltern ein Recht, ihr fehlgeborenes Kind zu bestatten. Wird es nicht von den Eltern bestattet, so werden fehlgeborene und abgetriebene Kinder gesammelt, verbrannt und ihre Asche auf einem Friedhof beigesetzt.
§ 8 Bestattung
(1) Die Würde des Toten und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit sind
zu achten.
(2) Jede Leiche muss bestattet werden. Auf ein tot geborenes oder in der
Geburt verstorbenes Kind finden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende
Anwendung, wenn das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm beträgt. Beträgt
das Gewicht weniger als 500 Gramm (Fehlgeburt), so ist eine Bestattung
zu genehmigen, wenn ein Elternteil dies beantragt.
§ 11 Leichenschau und Totenschein
(1) Tod, Todeszeitpunkt, Todesart und Todesursache werden von einem Arzt festgestellt
(Leichenschau).
:
Für jede Leiche wird eine Todesbescheinigung mit einem vertraulichen und
einem nicht vertraulichen Teil ausgestellt. Ist eine innere Leichenschau durchgeführt
worden, wird auch ein Obduktionsschein ausgestellt. Bei einer Fehlgeburt
werden keine Totenscheine ausgestellt.
Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Vom 20. Juni 1983* )
§ 8 Bestattungsgenehmigung
(1) Die örtliche Ordnungsbehörde des Bestattungsorts darf die Bestattungsgenehmigung
erst erteilen, nachdem ihr der nicht-vertrauliche Teil der Todesbescheinigung
vorgelegt worden ist mit einem Vermerk des Standesbeamten, unter welcher Nummer
der Sterbefall im Sterbebuch oder im Verzeichnis der angezeigten, aber noch
nicht beurkundeten Sterbefälle eingetragen ist. Bei einer Fehlgeburt tritt
an die Stelle der Todesbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung des Geburtshelfers,
aus der sich ergibt,
1. wo und wann die Scheidung der Leibesfrucht vom Mutterleib stattgefunden hat,
2. daß das Herz nicht geschlagen, die Nabelschnur nicht pulsiert und die
natürliche Lungenatmung nicht eingesetzt hat und
3. daß das Geburtsgewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm betragen
hat.
Liegt der Bestattungsort in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland,
richtet sich die Bestattungsgenehmigung nach dem dort geltenden Recht.
(2) In den Fällen des § 159 der Strafprozeßordnung darf die
Bestattungsgenehmigung nur erteilt werden, wenn die Bestattung durch die Staatsanwaltschaft
schriftlich genehmigt worden ist.
(3) Wenn ein Leichenpaß vorliegt, bedarf es für die Erteilung der
Bestattungsgenehmigung keiner weiteren Unterlagen.
Bewertung: Ein fehlgeborenes Kind ist keine Leiche. - Bestattungen von Fehlgeburten sind zu genehmigen, wenn diese ein Elternteil beantragt. Damit ist die Bestattung einklagbar (z.B. gegen Klinik um Herausgabe des Kindes oder gegen Friedhof um Bestattung). - Bei fehlgeborenen Kindern wird kein Totenschein ausgefüllt, jedoch eine andere Bescheinigung. - Die Würde des Toten ist zu achten.
§ 3 Bestattungserlaubnis
(1) Die Bestattung menschlicher Leichen bedarf der schriftlichen Erlaubnis der
Ortspolizeibehörde am Bestattungsort.
(2) Die Erlaubnis zur Bestattung darf erst erteilt werden, wenn
a) eine Sterbeurkunde oder eine Bescheinigung über die Beurkundung des
Sterbefalls der für den Sterbeort zuständigen Standesbeamtin oder
des für den Sterbeort zuständigen Standesbeamten oder eine Genehmigung
der Ortspolizeibehörde des Sterbeortes nach 39 Satz 1 des Personenstandsgesetzes
vorgelegt und
b) erforderlichenfalls eine gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Erlaubnis
zur Bestattung erteilt worden ist.
Bewertung: Es wird überhaupt nicht auf fehlgeborene Kinder eingegangen. - Für eine Bestattung werden benötigt: Sterbeurkude (gibt es bei fehlgeborenen Kindern nicht) oder eine Bescheinigung, dass der/die Verstorbene eine Person war (ist ein fehlgeborenes Kind nicht). Damit kann die Bestattung eines fehlgeborenen Kindes nicht gesetzlich erzwungen werden.
§ 9 Begriffsbestimmungen
(1) Menschliche Leiche im Sinne des Gesetzes ist der Körper eines Menschen, der keinerlei Lebenszeichen aufweist und
bei dem der körperliche Zusammenhang noch nicht durch den Verwesungsprozeß völlig aufgehoben ist. Als menschliche
Leiche gilt auch ein Körperteil, ohne den ein Lebender nicht weiterleben könnte. Als menschliche Leiche gilt ferner
der Körper eines Neugeborenen, bei dem nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes, unabhängig vom Durchtrennen
der Nabelschnur oder von der Ausstoßung der Plazenta.
1. entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat (Lebendgeborenes)
und das danach verstorben ist oder
2. keines der unter Nummer 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war, das Geburtsgewicht jedoch mindestens 500 g betrug
(Totgeborenes).
(2) Eine Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 g, bei der nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes keines
der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war (Fehlgeborenes), gilt nicht als menschliche Leiche.
§18 Bestattungspflicht
(1) Jede menschliche Leiche muß bestattet werden. Die Bestattung ist nur auf einem in §1 Abs. 1 bezeichneten Bestattungsplatz
zulässig.
(2) Auf Wunsch eines Elternteils sind auch Fehlgeborene (§ 9 Abs. 2) zur Bestattung zuzulassen, sofern die Fehlgeburt
später als zwölf Wochen nach der Empfängnis stattgefunden hat. Zum Nachweis einer solchen Fehlgeburt ist
dem Friedhofsträger eine formlose ärztliche Bestätigung vorzulegen.
:
(6) Sofern Fehlgeborene (§ 9 Abs. 2) nicht gemäß Absatz 2 bestattet werden, sind sie von dem nach §
10 Abs. 1 Verantwortlichen oder durch den Inhaber des Gewahrsams unverzüglich hygienisch einwandfrei und unter Rücksicht
auf das sittliche Empfinden zu beseitigen, solange sie nicht zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken
aufbewahrt oder verwendet oder solange sie nicht als Beweismittel asserviert werden.
(7) Absatz 6 gilt für abgetrennte Körperteile von Lebenden und für Teile von Leichen einschließlich der
Teile von Leichen von unmittelbar vor oder nach der Geburt verstorbenen Kindern sowie für Teile von fehlgeborenen Leibesfrüchten
(§ 9 Abs. 2) entsprechend, sofern diese Teile nicht zum Zwecke der Übertragung auf Menschen entnommen worden sind
und für diesen Zweck verwendet werden (Transplantate).
Bewertung: Fehlgeborene Kinder sind keine Leichen. - Fehlgeborene Kinder sind zu bestatten, wenn es der Wunsch eines Elternteiles ist und das Kind älter als die 12. Schwangerschaftswoche ist. Damit ist die Bestattung von Fehlgeburten einklagbar (z.B. gegen Klinik um Herausgabe des Kindes oder gegen Friedhof um Bestattung). - Fehlgeborene Kinder sind ansonsten zusammen mit anderen in der Chirurgie anfallenden Körperteilen (Blinddarm, Raucherbein, ...) zu verbrennen.
§ 1 Grundsätze
(1) Der Umgang mit Leichen und mit der Asche Verstorbener hat mit der gebotenen Würde und mit der Achtung vor dem Verstorbenen
zu erfolgen. Er hat sich auch nach den bekannt gewordenen sittlichen, weltanschaulichen und religiösen Vorstellungen
der Verstorbenen zu richten, soweit nicht Belange der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
1. Leiche
Eine Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der Kröper eins Menschen, bei dem sichere Todeszeichen bestehen oder bei dem
Tod auf andere Weise zuverlässig festgestellt wurde und bei dem der Körper noch nicht vollständig verwest ist.
Kopf oder Rumpf als abgetrennte Teile des Körpers, die nicht zusammengeführt werden können, gelten als Leiche.
Als Leiche gelten auch das Skelett eines Menschen und die Körperteile im Sinne des Satzes 2 in skelettierter Form mit
Ausnahme von Kulturdenkmalen gemäß § 2 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Eine Leiche
ist auch das Totgeborene im Sinne der Nummer 4.
2. Leichenteile
Leichenteile sind mit Ausnahme des Kopfes und des Rumpfes alle übrigen abgetrennten Körperteile und abgetrennten
Organe einer verstorbenen Person.
4. Totgeborenes
Ein Totgeborenes ist eine menschliche Leibesfrucht mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm, bei der nach vollständigem
Verlassen des Mutterleibes kein Lebenzeichen (Herzschlag, Lungenatmung oder pulsierende Nabelschnur) feststellbar ist.
5. Fehlgeborenes
Ein Fehlgeborenes ist eine menschliche Leibesfrucht, welche nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes kein Lebenszeichen
gemäß Nummer 4 aufweist und weniger als 500 Gramm wiegt.
§ 3 Leichenschaupflicht
(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache ärztlich zu untersuchen
(Leichenschau). Dies gilt nicht für eine Leiche im Sinne des § 2 Nr. 1 und 3.
(2) Jede niedergelassene ärztliche Person ist im Falle einer Benachrichtigung gemäß § 4 verpflichtet,
die Leichenschau unverzüglich durchzuführen. Bei im Krankenhaus Verstorbenen und dort Totgeborenen gilt diese Verpflichtung
für ärztliches Personen des Krankenhauses. Ärztliche Personen, die sich im Rettungsdiensteinsatz befinden,
dürfen sich auf die Feststellung des Todes beschränken. Sie haben dann die weitere Durchführung der Leichenschau
durch eine andere ärztliche Person unverzüglich zu veranlassen.
§ 4 Veranlassung der Leichenschau
(3) Bei einem Totgeborenen haben die Leichenschau in nachstehender Reihenfolge zu veranlassen:
1. die ärztliche Person, die bei der Geburt zugegen war,
2. die Hebamme oder der Entbindungspfleger, die oder der zugegen war,
3. jede andere Person, die zugegen war oder über das Totgeborene aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
§ 14 Bestattungspflicht
(1) Jede Leiche muss bestattet werden. Dies gilt nicht für eine Leiche, bei der die Ruhezeit abgelaufen ist oder bei
der die Mindestruhezeit abgelaufen wäre.
(4) Leichenteile unterliegen nicht der Bestattungspflicht. Sie sind in gesundheitlich unbedenklicher Weise und entsprechend
den herrschenden sittlichen Vorschriften zu beseitigen, sofern sie für wissenschaftliche oder andere Zwecke nicht oder
nicht mehr benötigt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen
und für Fehlgeborene, sofern eine Bestattung nicht stattfinden soll.
§ 15 Zulässigkeit der Bestattung
(2) Auf Wunsch eines Elternteiles darf ein Fehlgeborenes oder eine Leibesfrucht aus einem Schwangerschaftsabbruch
bestattet werden. § 16 Ab. 1 und § 17 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.
§ 16 Bestattungsarten
(1) Die Bestattung wird als Erdbestattung oder als Feuerbestattung (Einäscherung und Urnenbeisetzung) durchgeführt.
(2) Bei er Wahl von Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille der verstorbenen Person maßgebend, soweit
dabei nicht gegen die Belange der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verstoßen wird. Ist der Wille der Verstorbenen
Person nicht bekannt oder war die Person bei Abgabe der Erklärung nicht geschäftsfähig, entscheiden die zur
Bestattung Verpflichteten. In den Fällen de § 14 Abs. 2 Satz 2 bestimmt die zuständige Behörde die Bestattungsart,
es sei denn, ein entgegenstehender Wille der verstorbenen Person ist bekannt oder ermittelbar.
Bewertung:
§ 1 Grundsatz
Wer mit Leichen oder Leichenteilen umgeht, hat dabei die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu wahren.
§ 2 Leichenbegriff
(1) Leiche im Sinne dieser Verordnung ist der Körper einer verstorbenen Person, bei dem der körperliche Zusammenhalt
noch nicht durch den Verwesungsprozeß völlig aufgehoben ist.
(2) Leiche im Sinne dieser Verordnung ist auch der Körper eines Neugeborenen, bei dem nach der Scheidung vom Mutterleib
1. vor Eintritt des Todes entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung
eingesetzt hat (Lebendgeborenes),
2. sich keines der unter Nummer 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt hat, das Gewicht der Leibesfrucht jedoch mindestens
500 g beträgt (Totgeborenes).
(3) Eine Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 g, bei der sich nach der Scheidung vom Mutterleib keines der in Absatz
2 Nr. 1 genannten Lebenszeichen gezeigt hat (Fehlgeborenes), gilt nicht als Leiche im Sinne dieser Verordnung.
§ 7 Bestattungspflicht
(1) Jede Leiche muß bestattet werden; dies gilt nicht für Totgeborene, wenn das Gewicht der Leibesfrucht unter
1000 g beträgt. Satz 1 gilt nicht für Leichen, die wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden.
(2) Auf Wunsch eines Elternteils sind auch Totgeborene mit einem Geburtsgewicht unter 1000 g und Fehlgeborene zur Bestattung
zuzulassen. Zum Nachweis einer Fehlgeburt ist dem Friedhofsträger eine formlose ärztliche Bestätigung vorzulegen.
Bewertung: Ein fehlgeborenes Kind ist keine Leiche. - Tot- und fehlgeborene Kinder sind auf Wunsch eines Elternteils zu bestatten. Diese Formulierung ist gerichtlich einklagbar. (z.B. gegen Klinik um Herausgabe des Kindes oder gegen Friedhof um Bestattung). - Die Pflicht zur Ehrfurcht gilt gegenüber Leichen und Leichenteilen, nicht jedoch gegenüber fehlgeborenen Kindern.
Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) (19.5.2004)
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der Körper eines Menschen, bei dem sichere Zeichen des Todes bestehen oder bei
dem der Tod auf andere Weise zuverlässig festgestellt worden ist. Als menschliche Leiche gilt auch ein Kopf oder ein
Rumpf. Leichenteile sind alle übrigen abgetrennten Körperteile und abgetrennten Organe Verstorbener. Ebenfalls als
menschlcihe Leiche gelten das Skelett eines Menschen und die Körperteile im Sinne des Satzes 2 in skelettierter Form.
Eine Leiche ist auch der Körper eines Neugeborenen, bei dem
1. entweder das Herz geschlagen, die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat (Lebendgeborenes)
und das danach verstorben ist, oder
2. keines der im Nummer 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war, dessen Geburtsgewicht jedoch mindestens 500 Gramm betragen
hat (Totgeburt).
(2) Der Körper eines Neugeborenen mit einem Gewicht unter 500 Gramm, bei dem keines der in Absatz 1 Satz 5 Nr.
1 genannten Lebenszeichen festzustellen ist (Fehlgeborenes), gilt nicht als Leiche im Sinne dieses Gesetzes.
§ 16 Aufbewahrung und Befürderung von Leichen
(1) Jede Leiche ist innerhalb von 48 Stunden nach Eintritt des Todes, bei späterem Auffinden unverzüglich,
in eine Leichenhalle zu überführen. Die Überführung darf erst nach der ärztlichen Leichenschau
stattfinden. ...
(2) Die Aufbahrung aus religiösen und weltanschaulichen Gründen ist
zulässig.
(3) Zur Beförderung von Leichen sind diese einzusargen. Dazu sind Särge zu verwenden, die insbesondere eine gesundheitliche
Gefährdung der Umgebung während der Beförderung ausschließen.
§ 17 Bestattungspflicht
(1) Jede Leiche muss bestattet werden. Fehlgeborene und Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen sind auf
Wunsch eines Elternteiles zu bestatten.
(2) Werden Fehlgeborene und Leibesfrüchte aus Abbrüchen nach der zwölften Schwangerschaftswoche nicht von
den Angehörigen bestattet, hat der bei der Geburt oder dem Schwangerschaftsabbruch anwesende Arzt oder die anwesende
Hebamme für eien würdige Bestattung zu sorgen. Sie soll als Sammelbestattung erfolgen. Leibesfrüchte aus
Abbrüchen bis zur zwölften Schwangerschaftswoche sowie Leichen- und Körperteile sind hygienisch einwandfrei
und dem sittlichen Empfinden entsprechend einzuäschern oder der Erde zu übergeben, sofern sie nicht zulässigerweise
zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden.
(3) Die Erdbestattung oder Einäscherung ist innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen;
die Asche ist innerhalb von sechs Monaten beizusetzen. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall die Fristen nach
Satz 1 verlängern, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen, oder sie aus Gründen der
Hyiene verkürzen. Satz 1 gilt nicht für die in § 6 Abs. 4 genannten Todesfälle.
(4) Das öffentliche Ausstellen von Leichen, Leichenteilen, Fehgeborenen oder Leibesfrüchten aus Schwangerschaftsabbrüchen
ist mit Ausnahme von Unterrichtsmitteln und bereits vorhandenen Ausstellungsstücken unzulässig. Satz 1 gilt auch,
wenn eine Behandlung mit verwesungshemmenden Stoffen erfoglt ist. Die Ordnungsbehörde kann unter Beachtung des Schutzes
der Menschenwürde Ausnahmen zulassen.
§ 18 Bestattungspflichtige
(1) Für die Bestattung haben neben dem vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragten die volljährigen Angehörigen
in folgender Reihenfolge zu sorgen:
1. der Ehegatte,
2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
3. die Kinder,
4. die Eltern,
5. die Geschwister,
6. die Enkelkinder,
7. die Großeltern,
8. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Kommen für die Bestattungspflicht nach Satz1 Nr. 1 bis 8 mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere
Person der jüngeren Person vor; Beauftragte gehen Angehörigen vor.
(2) Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht
nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die für den Auffindungsort zuständige Ordnungsbehörde
auf Kosten des Bestattungspflichtigen für die Bestattung zu sorgen. ...
§ 20 Voraussetzung der Bestattung
(1) Die Bestattung von Leichen ist nur zulässig, wenn seit Eintritt des Todes 48 Stunden verstrichen sind, eine Leichenschau
durchgeführt worden ist und eine Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch des zuständigen
Standesamtes oder eine Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen Ordnungsbehörde vorgelegt wurde.
Die untere Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen von der Frist nach Satz 1 zulassen. Bei Totgeborenen oder während
der Geburt verstorbenen Kindern ist anstelle einer Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch eine Bescheinigung
mit dem Vermerk der Eintragung in das Geburtenbuch des zuständigen Standesamtes vorzulegen.
(2) Soll ein Fehlgeborenes oder eine Leibesfrucht aus einem Schwangerschaftsabbruch bestattet werden, so ist dem Träger
des Friedhofs oder dem Betreiber der Feuerbestattungsanlage eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich das
Datum und der Umstand der Fehlgeburt sowie Name und Anschrift der Mutter ergeben.
Im Brief des Innenministeriums vom 25.6.1999 (Aktenzeichen 48-2473-008) wird auf Seite 2 auf § 19 Abs. 2 der "Verordnung zur Ausführung des Peronenstandsgesetz (PStV)" hingewiesen, dass eine Totgeburt mindestens 500 Gramm besitzen soll und bestattungspflichtig ist. Die Bestattung einer Fehlgeburt (weniger als 500 Gramm) "kann ... durch Friedhofssatzung oder im Einzelfall gestattet werden." (Ist inzwischen hinfällig.)
E-Mail vom 2.5.07:
Sehr geehrter Herr Hoffmann,
ich danke Ihnen für diese letzte Klarstellung der Rechtslage.
Mit freundlichen Grüßen,
Klaus Schäfer
> TIM Matz, Volker schrieb:
> Sehr geehrter Herr Schäfer,
> Ihre Einschätzung hinsichtlich der Bestattung Fehlgeborener in der
8., 10. oder 12. Schwangerschaftswoche ist richtig.
>
> Nach dem Willen des Gesetzgebers sind nach § 17 Abs. 2 Satz 2 ThürBestG
Leibesfrüchte aus Abbrüchen bis zur zwölften Schwangerschaftswoche
hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechen einzuäschern
oder der Erde zu übergeben.
> Mit freundlichen Grüßen
> Im Auftrag
>
> Gez. Hoffmann
>
> Volker Matz
> Thüringer Innenministerium
> Referat 25
> Steigerstraße 24
> 99096 Erfurt
> Telefon: 0361-3793321
> Telefax: 0361-3793441
> e-Mail:Volker.Matz@tim.thueringen.de
>
> -----Ursprüngliche Nachricht-----
> Von: Br. Klaus [mailto:br.klaus@vincentius-ka.de] Gesendet: Mittwoch, 2.
Mai 2007 08:53
> An: TIM Matz, Volker
> Betreff: Re: AW: Nachfrage
>
>
> Sehr geehrter Herr Matz,
>
> ich danke Ihnen für Ihre rasche Antwort.
> Eine kurze Rückfrage zu meiner Absicherung:
> Es ist somit richtig, dass bei einer Fehlgeburt in der 8. 10. oder 12.
Schwangerschaftswoche (SSW) das Kind vom Arzt oder Hebamme bestattet werden
muss, wenn die Eltern es nicht bestattet haben oder nicht bestatten wollten.
>
> Ich stelle mir jedoch die Frage, warum dann bei den Kindern nach Schwangerschaftsabbrüchen
die Grenze nach der 12.SSW gesetzt wird. Wird hier unterschieden, weil die einen
Kinder natürlich sterben und die anderen unnatürlich?
>
> Mit freundlichen Grüßen,
> Klaus Schäfer
>
> : ... (unbrauchbare Zwischenantwort)
>
> Sehr geehrte Damen und Herren,
> ich bin Klinikseelsorger Klaus Schäfer und Betreiber der Internetseiten
www.kindergrab.de und www.stillgeburt.de
> Durch diese Internetpräsens kam heute eine Anfrage bezüglich
der Bestattung
von Kindern unter 500 Gramm bei mir ein, wofür ich Sie für eindeutige
Klärung bitte. Es geht im wesentlichen um § 17 des Bestattungsrechtes:
> § 17 Bestattungspflicht
> (1) Jede Leiche muss bestattet werden. Fehlgeborene und Leibesfrüchte
aus Schwangerschaftsabbrüchen sind auf Wunsch eines Elternteiles zu bestatten.
> (2) Werden Fehlgeborene und Leibesfrüchte aus Abbrüchen nach
der zwölften Schwangerschaftswoche nicht von den Angehörigen bestattet,
hat der bei der Geburt oder dem Schwangerschaftsabbruch anwesende Arzt oder
die anwesende Hebamme für eien würdige Bestattung zu sorgen. Sie soll
als Sammelbestattung erfolgen. Leibesfrüchte aus Abbrüchen bis zur
zwölften Schwangerschaftswoche sowie Leichen- und Körperteile sind
hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend einzuäschern
oder der Erde zu übergeben, sofern sie nicht zulässigerweise zu medizinischen,
pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden.
> Frage 1
> Wie ist es in Absatz 2 zu verstehen: Werden Fehlgeborene und (Leibesfrüchte
aus Abbrüchen nach der zwölften Schwangerschaftswoche) nicht von den
Angehörigen bestattet, ...
oder ist zu verstehen: Werden (Fehlgeborene und Leibesfrüchte aus Abbrüchen
nach der zwölften Schwangerschaftswoche) nicht von den Angehörigen
bestattet, ... In der 1. Fassung würden die natürlich verstorbenen
Kinder der ersten 12 Schwangerschaftswochen (SSW) mit darunter fallen, in der
2. Fassung würden diese ausgeklammert werden, so wie bei den Schwangerschaftsabbrüchen.
> Der Gesetzestext lässt hier beide Interpretationen zu. Daher bitte
ich um Klarstellung.
> Frage 2
> In der E-Mail-Anfrage erhebt sich dabei noch die Frage, ob denn für
die
Bestattung eines Kindes nach der 12. SSW - ob durch Fehlgeburt oder Schwangerschaftsabbruch
- das Einverständnis der Eltern notwendig ist. Die Vertreter der betreffenden
Klinik in Thüringen behaupten dies. Aus dem Gesetzestext geht jedoch eine
derartige Verknüpfung nicht hervor. Ich sehe es so, dass die Eltern nicht
über die Bestattung des fehlgeborenen (< 500 g) oder abgetriebenen (>
12.SSW) informiert werden müssen, das Kind jedoch in jedem Falle von Eltern
oder Klinik bestattet werden muss.
> Wie ist hierzu die Rechtslage?
> Ich danke Ihnen schon im Voraus für Ihre Bemühungen.
> Mit freundlichen Grüßen,
> Klaus Schäfer
Bewertung: Totgeborene Kinder müssen, fehlgeborene und abgetriebene Kinder können von den Eltern bestattet werden. Nicht von den Eltern bestatteten fehlgeborenen und abgetriebenen Kinder nach der 12. SSW sind vom anwesenden Arzt oder anwesender Hebamme zu bestatten. Kinder bis zur 12. SSW werden nicht pflichtbestattet. Sie existieren nach diesem Gesetz überhaupt nicht. Dabei machen sie den Hauptteil (mind. 10:1) der während der Schwangerschaft verstorbenen Kinder aus. - Das Bestattungsgesetz ist mustergültig, schließt jedoch die Kinder bis zur 12. SSW aus.
Das einklagbare Recht für den Umgang mit fehlgeborenen Kindern ist von Bundesland zu Bundesland sehr verschieden. Die Bandbreite reicht vom Ignorieren dieses Themas bis zu Strafen für den Versuch, die Beerdigung eines fehlgeborenen Kindes zu verhindern. Fast in allen Bundesländern durchgehend ist:
Aus zumeist schmerzreichen und traurigen Erfahrungen heraus
fordere ich eine bundeseinheitliche Regelung für die Bestattung von fehlgeborenen Kindern, die folgende Punkte beinhaltet:
Sollten Sie feststellen, dass ein Bestattungsrecht eines Bundeslandes geändert wurde, so bitte ich um entsprechenden Hinweis.
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