Rechtliches |
Richtigstellungen |
Die Rechtslage ist bis heute weder einheitlich noch klar:
Das Bestattungsrecht von fünf Bundesländern besagt:
Bayern: Art. 6 Tot- und Fehlgeburten, Körper- und Leichenteile Bremen: § 18 Umgang mit Leichenteilen Hamburg: § 10 Bestattungspflicht Mecklenburg-Vorpommern: § 9 Bestattungspflicht Thüringen: § 17 Bestattungspflicht |
Das Bestattungsrecht der hier genannten Bundesländer unterbindet ausdrücklich die Bestattung von abgetriebenen Kindern. Dabei spielt es keine Rolle, ob
In den Bundesländern, die hierzu nichts aussagen, kann im rechtsfreien Raum eine Bestattung von abgetriebenen Kindern
straffrei erfolgen. Es ist somit entscheidend, in welchem Bundesland man das Kind geboren, verloren bzw. abgetrieben hatte.
Nicht der Wohnort ist entscheidend, sondern der Ort des Ereignisses (Klinik)! - Ich gehe jedoch davon aus, dass auch hier
die gleich Haltung vorherrscht, die da lautet: Die Frauen wollten diese Kinder eh´ nicht, daher "beseitigen"
wir sie "hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend". Im Klartext bedeutet dies, dass sie
im durch den Kamin "beseitigt" werden,
wenn die Eltern sich nicht um die Bestattung ihrer abgetriebenen Kinder kümmern.
Auf Anfrage am 22.1.03 antwortete das Sozialministerium
Mecklenburg-Vorpommern am 23.1.03: "Mecklenburg-Vorpommern wird noch in diesem Jahr eine Gesetzesänderung anstreben,
nach der die Geburtseinrichtungen die Tot- und Fehlgeborenen, die nicht durch die Eltern bestattet werden sollen, auf einem
Friedhof beizusetzen haben. ... Ich hoffe Ihre Fragen ausreichend beantwortet zu haben und stehe Ihnen für mögliche
weitere Fragen gern zur Verfügung."
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Immer wieder berichten verwaiste Mütter, dass Kliniken ihnen ihre fehlgeborenen Kinder nicht herausgegeben hätten.
Kliniken haben kein Verfügungsrecht über fehlgeborene Kinder, ebensowenig über abgetriebene Kinder. Das Verfügungsrecht über ihre Kinder liegt so lange bei den Eltern,
Solange weder das eine noch das andere erfolgte, liegt das
Verfügungsrecht über ihre Kinder bei den Eltern.
Bestattungsrecht Bayern: Artikel 6, Absatz 3: "... müssen durch den Verfügungsberechtigten oder, wenn ein solcher nicht feststellbar oder verhindert ist, durch den Inhaber des Gewahrsams unverzüglich in schicklicher und gesundheitlich unbedenklicher Weise beseitigt werden, ...". |
Kliniken sind Inhaber des Gewahrsams, keine Verfügungsberechtigten.
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Eine Krankenkasse wies im Januar 2005 den Antrag einer verwaisten Mutter auf MuSch mit der Begründung zurück: "Bis zur 28. Schwangerschaftswoche handelt es sich im medizinischen Sinne um eine Fehlgeburt und es besteht kein Anspruch auf Mutterschutzfrist und Zahlung von Mutterschaftsgeld."
Diese Krankenkasse verwechelte "Frühgeburt" und "Fehlgeburt". Dabei gibt es die medizinische Definition der Frühgeburt (bis zur Vollendung der 28.SSW) und die arbeitsrechtliche Definition (weniger als 2.500 g), die für den MuSch ausschlaggebend ist. Siehe: Definition
Für das MuSchG und den daraus resultierenden MuSch ist die Definition der Fehlgeburt das PersStG ausschlaggebend. Danach haben Sie Anspruch auf MuSch, wenn:
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Wog es zwischen 500 und 2.500 g, so haben Sie Anspruch auf 12 Wochen MuSch,
wog es über 2.500 g, haben Sie Anspruch auf 8 Wochen MuSch. Hinzu kommt
in jedem Falle die Zeit, die Sie von den 6 Wochen vor der Geburt nicht genommen
haben. Insgesamt haben Sie somit einen Anspruch auf 14 bzw. 18 Wochen MuSch,
je nach Gewicht Ihres Kindes.
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Immer wieder wird die 500-Gramm-Grenze als willkürlich empfunden. Sie hat sehr wohl ihre Geschichte und ihre Bedeutung:
1979 wurde die Grenze der Totgeburt auf 1.000 Gramm festgelegt, weil zu diesem Zeitpunkt die Medizin zu früh geborene Kinder unter 1.000 Gramm nicht durchbrachte. Lebend geborene Kinder mit weniger als 1.000 Gramm galten somit dem Tode geweiht. Die Medizin machte Fortschritte. 1994 galten zu früh geborene Kinder mit einem Gewicht mit 500 Gramm als lebensfähig. Somit wurde diese Grenze auf 500 Gramm festgelegt. |
http://www.hjp.ch/texte/Erzaelung/NichtHimmel.htm
http://www.eumom.com/ubbDE/Forum5/HTML/000145-7.html
Seiten, wie diese, beinhalten diese irreführliche Angaben, dass ungetaufte
Kinder nach der heutigen Lehre der Kirche nicht in den Himmel kommen könnten.
Im Katechismus der Katholischen Kirche (KKK) heißt es:
KKK 1281: Wer um des Glaubens willen stirbt sowie die Katechumenen und alle Menschen die zwar die Kirche nicht kennen aber unter dem Antrieb der Gnade aufrichtig nach Gott suchen und danach streben seinen Willen zu erfüllen gelangen auch dann zum Heil wenn sie ungetauft sterben [Vgl. LG 16 ]. KKK 1283: Was die ungetauft verstorbenen Kinder betrifft, leitet uns die Liturgie der Kirche an, auf die göttliche Barmherzigkeit zu vertrauen und für das Heil dieser Kinder zu beten. |
Somit ist es nicht Lehre der kath. Kirche, dass ungetaufte Kinder nicht
in den Himmel kommen würden.
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Michaela Nijs: Trauern hat seine Zeit. Göttingen 1999, Seite 55.
Der Taufliturgie folgen nach der Begrüßung die beiden Fragen
an die Eltern: |
Alleine hieraus geht hervor, dass die Namensgebung des Kindes vor der Taufe durch die Eltern erfolgte.
Die Eltern geben ihrem Kind den Namen, frei von Kirche (Taufe) und Staat (Standesamt). Dieses Naturrecht kann den Eltern nicht genommen werden.
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