Rechtliches |
Ihr Recht bei fehlgeborenen Kindern |
Durch die verschiedensten Personen und Institutionen wird immer wieder das
Recht von verwaisten Eltern beschnitten und missachtet. Durch den Tod Ihres
Kindes sind Sie meist schon tief verletzt und wehren sich kaum gegen das Ihnen
angetane Unrecht.
Diese Internetseite soll Ihnen einen Überblick über das ihnen zustehende
Recht geben und zu ihrem Recht verhelfen.
Auch wenn Sie Ihr Kind tot geboren haben (Größe spielt dabei keine Rolle), besitzen Sie Anspruch auf Nachbetreuung durch eine Hebamme. Nach HebammenGebührenVerordnung (Abrechnungsziffer 7) soll die Gruppe der Nachbetreuung nicht größer als 10 Mütter sein.
Erleidet eine schwangere Frau aufgrund einer - von einem anderen Verkehrsteilnehmer
verkehrswidrig erzwungenen - plötzlichen Bremsung am folgenden Tag eine
Fehlgeburt, so genügt für die Feststellung, ob die Fehlgeburt durch
die Vollbremsung verursacht wurde, die (gesteigerte) Wahrscheinlichkeit. Diese
liegt vor, wenn die Schwangere mit voller Wucht in den Sicherheitsgurt geworfen
wurde und in der folgenden Nacht starke Blutungen eintraten. Die Schwangere
hat dann einen Anspruch auf Schmerzensgeld.
(LG Berlin)
http://www.wdr.de/tv/recht/urteile/leitsatz/rl00392.html
Volo Cars stellte im Sommer den ersten virtuellen "schwangeren Dummy" fertig. Damit ist es erstmals möglich, in Computersimulation Angaben über den Einfluss des Sicherheitsgurtes und des Airbags bei simulierten Unfällen auf die werdende Mutter und ihr ungeborenes Baby zu gewinnen. "Das Computermodell ermöglicht eine sehr detaillierte Untersuchung der Bewegungen des Gurtes sowie der Einflüsse von Gurt und Airbag auf die Gebärmutter, die Plazenta und den Fötus." (BNN 13.7.2002)
Der Schädiger haftet grundsätzlich auch dann dem später mit
einem Gesundheitsschaden zur Welt gekommenen Kind aus unerlaubter Handlung auf
Schadensersatz, wenn die Verletzung der Leibesfrucht durch einen Angriff auf
die Psyche der Schwangeren vermittelt wird.
(BGH, Urteil vom 05.02.85 - VI ZR 198/83)
http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/bghz93_351.htm
Ihr Kind ist nicht der Besitz der Klinik oder sonst einer Institution. Es ist
Ihr Kind! Leider ist die Rechtslage hierbei bundesweit
nicht einheitlich. Die einzelnen
Bundesländer verfahren damit unterschiedlich
.
Die entscheidenden Textstellen der Bestattungsgesetzt der einzelnen Bundesländer
habe ich hier zusammengefasst
.
Bis ich Ihnen hier nähere Informationen zu dieser Frage geben kann, rate
ich Ihnen, wie folgt zu verfahren:
Sie sollten immer betonen, dass es Ihr Kind ist::
1. Sie können sehr deutlich um die Herausgabe ihres Kindes bitten.
2. Sie können auf den Artikel von
Matthias Spranger hinweisen:
3. Sie können darauf hinweisen, dass Sie bereit sind, hierzu einen Musterprozess
zu führen.
4. Sollte noch immer nicht auf Ihre Bitte eingehen werden, so
lassen Sie es mich wissen
.
Fehlgeborene Kinder sind nach dem PStG keine Personen. Hierzu müssten
sie mind. 500 Gramm wiegen.
In 37 von 40 mir vorliegenden Friedhofsordnungen werden nur Personen beerdigt,
keine Menschen. Eine Friedhofsverordnung bestattet "Verstorbene" und
eine ausdrücklich auch "Tot- und Fehlgeburten". Daher ist es
rechtlich nicht immer einfach, sein fehlgeborenes Kind auf einem öffentlichen
Friedhof, selbst im eigenen Familiengrab, zu bestatten.
Hinweis: Da der Umgang mit fehlgeborenen Kindern in den meisten Bundesländern
rechtsfreier Raum ist, besteht auch die Möglichkeit, dass Sie dieses Ihr
Kind Zuhause, bei ihnen im Garten bestatten, wenn Sie Ihr Kind von der Klink
erhalten.
Sollte Ihr Kind entgegen Ihres ausdrücklichen Wunsches nicht bestattet
worden sein, so können Sie die
Aktion: Allen Menschen ein Grab!
mit einer entsprechenden Rückmeldung unterstützen.
In allen mir vorliegenden Bestattungsgesetzen steht, dass fehlgeborene Kinder "hygienisch einwandfrei und dem sittlichen
Empfinden entsprechend zu beseitigen" sind bzw. eine ähnliche Formulierung, sie müssen "in schicklicher
und gesundheitlich unbedenklicher Weise beseitigt" werden. Wie dies ausgeführt werden soll, steht nicht näher
in dem Gesetzestext. Daher sind verschiedene Verfahren gebräuchlich .
Dies bedeutet, dass im Umgang mit fehlgeborenen Kindern eine sehr große gesetzliche Freiheit besteht. Sie beinhaltet:
Auf eine Anfrage antwortete das "Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz" vom 21.2.03 (Aktenzeichen 3.9/8072-1/101/03): "Eine solche Fehlgeburt kann bestattet werden, wenn es derjenige wünscht, der im Falle der Lebendgeburt das Personensorgerecht inne gehabt hätte."
"Personensorge ist ein Teil der elterlichen Sorge für das Kind. Sie umfaßt insbesondere das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen, ferner das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält. Vgl. §§ 1931, 1932 BGB." (http://149.219.195.60/worte/rw02411.html)
Damit ist alles klar: Das Personensorgerecht eines fehlgeborenen Kindes fällt den Eltern zu. Sie haben ein Recht auf die Bestattung ihres fehlgeborenen Kindes.
Bei einer Fehlgeburt liegt keine Entbindung im Rechtssinne vor. Das heißt, in diesen Fällen ist von den Frauen während einer stationären Behandlung eine Zuzahlung von täglich 10,00 Euro, für maximal 28 Tag im Kalenderjahr, zu leisten.
Diese Seite erhebt keinen Anspruch auf absolute Rechtshilfe. Sie dient vielmehr zur Orientierungshilfe für Ihre Recht als verwaiste Eltern auf der Grundlage von Gesetzestexten und -kommentaren.
Sollten Ihnen darüber hinaus sonst noch (vermeintliches) Unrecht widerfahren, so können Sie sich gerne hier bei mir melden. Ich bin für jeden Hinweis der Ergänzung dankbar.
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