Rechtliches |
Hebammengesetz |
(BGBl. I S. 1442, 1450) und durch Art. 26 (2124-14) der Achten
Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I 2003, 2304,
2307)
I. ABSCHNITT
Erlaubnis
§ 1
(1) Wer die Berufsbezeichnung "Hebamme" oder "Entbindungspfleger" führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Hebammen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen diese Berufsbezeichnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende Dienstleistung im Sinne des Artikel 60 des EWG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Anzeigepflicht nach diesem Gesetz.
(3) Absatz 2 gilt für männliche Berufsangehörige entsprechend.
§ 2
(1) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn
der Antragsteller
1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und
die staatliche Prüfung bestanden hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit
zur Ausübung des Berufs ergibt, und
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet
ist.
(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr.1 gilt als erfüllt, wenn ein Antragsteller, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Ausbildung als Hebamme abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines nach dem 22. Januar 1986 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachweist. Bei Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen von nach dem 22. Januar 1986 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beigetretenen Mitgliedstaaten gilt das Datum des Beitritts, bei abweichender Vereinbarung das hiernach maßgebende Datum, bei Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 80/154/EWG und 80/155/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 (ABI. EG Nr. L 33 S.1 und S.8) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen des Artikels 3 der Richtlinie 80/154/EWG vom 21. Januar 1980 (ABl. EG Nr. L 33 S. 1) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 1 genannten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen der Hebamme sind nach dem in Satz 1 oder 2 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise der Hebamme, die den in der Anlage zu Satz 1 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle dieses Staates darüber vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG entspricht, und dass sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 aufgeführten Nachweisen gleichstehen.
(3) Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 und 2 unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auch Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder heimatlosen Ausländern um Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet zu erteilen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine abgeschlossene Ausbildung erworben haben, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands gegeben ist. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 kann auch durch Vorlage eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedsstaates vermitteln, erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat, die von einem Mitgliedsstaat bescheinigt wird, der einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.
(4) Anderen Personen kann die Erlaubnis erteilt werden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- und oder Kenntnisstands entsprechend Absatz 3 festgestellt wird.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
§ 3
(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die staatliche Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 2 Abs. 2 oder 3 oder die nach § 28 Abs. 1 oder 2 nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist.
(3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist.
II. ABSCHNITT
Vorbehaltene Tätigkeiten
§ 4
(1) Zur Leistung von Geburtshilfe sind, abgesehen von Notfällen, außer Ärztinnen und Ärzten nur Personen mit einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Hebamme" der Entbindungspfleger" sowie Dienstleistungserbringer im Sinne des § 1 Abs. 2 berechtigt. Die Ärztin und der Arzt sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Entbindung eine Hebamme oder ein Entbindungspfleger zugezogen wird.
(2) Geburtshilfe im Sinne des Absatzes 1 umfasst Überwachung des Geburtsvorgangs von Beginn der Wehen an, Hilfe bei der Geburt und Überwachung des Wochenbettverlaufs.
III. ABSCHNITT
Ausbildung
§ 5
Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen, Frauen während der Schwangerschaft, der Geburt und dem Wochenbett Rat zu erteilen und die notwendige Fürsorge zu gewähren, normale Geburten zu leiten, Komplikationen des Geburtsverlaufs frühzeitig zu erkennen, Neugeborene zu versorgen, den Wochenbettverlauf zu überwachen und eine Dokumentation über den Geburtsverlauf anzufertigen (Ausbildungsziel).
§ 6
(1) Die Ausbildung für Hebammen und Entbindungspfleger schließt mit der staatlichen Prüfung ab und dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung drei Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Unterricht und praktische Ausbildung werden in staatlich anerkannten Hebammenschulen an Krankenhäusern vermittelt.
(2) Hebammenschulen sind als geeignet für die Ausbildung nach Absatz
1 staatlich anzuerkennen, wenn Sie
1. von einer Lehrhebamme oder einem Lehrentbindungspfleger oder gemeinsam
von einer Ärztin oder einem Arzt und einer Lehrhebamme oder einem Lehrentbindungspfleger
geleitet werden,
2. über eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichende
Zahl von Lehrhebammen oder Lehrentbindungspflegern sowie an der Ausbildung
mitwirkende Ärztinnen oder Ärzte und sonstige Fachkräfte verfügen,
3. die erforderlichen Räume und Einrichtungen für den Unterricht
besitzen,
4. mit einem Krankenhaus verbunden sind, das die Durchführung der praktischen
Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen
und Entbindungspfleger durch Hebammen oder Entbindungspfleger im Krankenhaus
gewährleistet.
Teile der praktischen Ausbildung können, sofern das Ausbildungsziel es
zulässt oder darüber hinaus erfordert, auch in einer Einrichtung
durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Ausbildung
ermächtigt ist.
§ 7
Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach § 6 Abs.
1 ist die Vollendung des siebzehnten Lebensjahres und die gesundheitliche
Eignung zur Ausübung des Berufs.
Weiter ist Voraussetzung:
1. Der Realschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine andere
abgeschlossene zehnjährige Schulbildung oder
2. der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung, sofern der
Bewerber
a) eine mindestens zweijährige Pflegevorschule erfolgreich besucht hat
oder
b) eine Berufsausbildung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens
zwei
Jahren erfolgreich abgeschlossen hat oder
3. die Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer.
§ 8
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden. Eine Ausbildung als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger ist mit zwölf Monaten anzurechnen.
§ 9
Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet
1. Unterbrechungen durch Urlaub oder Ferien bis zu sechs Wochen jährlich
und
2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, von
der Schülerin oder vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen
bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen, bei verkürzten Ausbildungen
nach § 8 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr.
Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch darüber hinausgehende
Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt
und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
§ 10
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger unter Berücksichtigung der in der Richtlinie 80/155/EWG vom 21. Januar 1980 (ABl. EG Nr. L 33 S. 8) genannten Ausbildungsvoraussetzungen, Ausbildungsinhalte, Tätigkeiten und Aufgaben die Mindestanforderungen an die Ausbildung sowie das Nähere über die staatliche Prüfung und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 zu regeln. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass die Schülerin und der Schüler an theoretischem und praktischem Unterricht und an einer praktischen Ausbildung teilzunehmen haben.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist ferner für Antragsteller,
die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, für deren
Diplomanerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften
eine Gleichstellung ergibt, sind, zu regeln:
1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs.
1 Nr. 2 und 3, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden
Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden entsprechend
Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 80/154/EWG,
2. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 11
der Richtlinie 80/154/EWG.
IV. ABSCHNITT
Ausbildungsverhältnis
§ 11
(1) Der Träger der Ausbildung, der einen anderen zur Ausbildung nach diesem Gesetz einstellt, hat mit diesem einen schriftlichen Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.
(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten
1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes
ausgebildet wird,
2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
3. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen
Ausbildungszeit,
4. die Dauer der Probezeit,
5. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung,
6. die Dauer des Urlaubs,
7. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt
werden kann.
(3) Der Ausbildungsvertrag ist von einem Vertreter des Trägers der Ausbildung sowie der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichem Vertreter zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichem Vertreter auszuhändigen.
(4) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform.
§ 12
(1) Eine Vereinbarung, die die Schülerin oder den Schüler für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingeht.
(2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
1. die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers, für die
Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
2. Vertragsstrafen,
3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,
4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.
§ 13
(1) Der Träger der Ausbildung hat
1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig,
zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel
(§ 5) in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
2. der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel,
Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung
und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.
(2) Der Schülerin und dem Schüler dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen; sie sollen ihren körperlichen Kräften angemessen sein.
§ 14
Die Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen, die in
§ 5 genannten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben,
die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind insbesondere
verpflichtet,
1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,
2. die ihnen im Rahmen der Ausbildung aufgetragenen Verrichtungen sorgfältig
auszuführen,
3. die für Beschäftigte im Krankenhaus geltenden Bestimmungen über
die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen
zu wahren.
§ 15
(1) Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin und dem Schüler eine Ausbildungsvergütung zu gewähren.
(2) Sachbezüge können in der Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Satz 1 Nr. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerechnet werden, jedoch nicht über fünfundsiebzig vom Hundert der Bruttovergütung hinaus. Können die Schülerin und der Schüler während der Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.
(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten.
§ 16
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt sechs Monate.
§ 17
(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.
(2) Bestehen die Schülerin und der Schüler die staatliche Prüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
§ 18
(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt
werden
1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
a) wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr.2 und 3 nicht oder nicht
mehr vorliegen,
b) aus einem sonstigen wichtigen Grund,
2. von der Schülerin und dem Schüler mit einer Kündigungsfrist
von vier Wochen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 Nr.1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren von einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
§ 19
Werden die Schülerin und der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 20
Eine Vereinbarung, die zuungunsten der Schülerin oder des Schülers von den Vorschriften des IV. Abschnitts dieses Gesetzes abweicht, ist nichtig.
§ 21
Die §§ 11 bis 20 finden keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder geistlicher Gemeinschaften oder Diakonissen oder Diakonieschwestern sind.
V. ABSCHNITT
Erbringen von Dienstleistungen; zwischenstaatliche Verträge
§ 22
(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung des Berufs einer Hebamme in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage zu § 2 Abs. 2 Satz 1, in § 2 Abs. 2 Satz 4 oder in § 28 Abs. 1 oder 2 genannten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises berechtigt sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 60 des EWG-Vertrages vorübergehend den Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies
der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Sofern eine vorherige
Anzeige wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist,
hat die Anzeige unverzüglich nach Erbringen der Dienstleistung zu erfolgen.
Bei der Anzeige sind Bescheinigungen des Herkunftsstaates darüber vorzulegen,
dass der Dienstleistungserbringer
1. den Beruf einer Hebamme im Herkunftsstaat ausüben darf und
2 ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis
im Sinne des Absatzes 1 besitzt.
Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf
Monate sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für männliche Berufsangehörige entsprechend.
(4) Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers. Verstößt ein Dienstleistungserbringer gegen diese Pflichten, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsstaates dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.
(5) Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes
den Beruf einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers aufgrund einer Erlaubnis
ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum Bescheinigungen darüber auszustellen, dass er
1. den Beruf der Hebamme oder des Entbindungspflegers im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ausüben darf und
2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt.
§ 23
Zwischenstaatliche Verträge über die Tätigkeit der Hebammen in den Grenzgebieten bleiben unberührt.
VI. ABSCHNITT
Zuständigkeiten
§ 24
(1) Die Entscheidung nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat.
(2) Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbildung nach § 8 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an einer Ausbildung teilnehmen will.
(3) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
VII. ABSCHNITT
Bußgeldvorschriften
§ 25
Ordnungswidrig handelt, wer
1. ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 die Berufsbezeichnung "Hebamme"
oder "Entbindungspfleger" führt,
2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Geburtshilfe leistet.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert
Euro geahndet werden.
VIII. ABSCHNITT
Anwendung des Berufsbildungsgesetzes
§ 26
Für die Ausbildung der Hebamme und des Entbindungspflegers findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.
IX. ABSCHNITT
Übergangsvorschriften
§ 27
(1) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksame Anerkennung als Hebamme nach § 6 des Hebammengesetzes in der in § 33 Satz 2 Nr.1 bezeichneten Fassung und ein durch § 23 des Hebammengesetzes der Anerkennung nach § 6 des Hebammengesetzes gleichgestelltes Prüfungszeugnis nach § 30 Abs. 3 der Gewerbeordnung gelten als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1.
(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung als Hebamme wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr.2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1.
§ 27 a
(1) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Hebamme gilt als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1.
(2) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik begonnene Ausbildung als Hebamme wird nach diesen Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr.2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1.
§ 28
(1) Antragstellern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr.2 und 3 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 2 jeweils für die Anerkennung maßgebenden Datum ausgestellten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einer Hebamme eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beantragen, ist die Erlaubnis zu erteilen. In den Fällen, in denen die Ausbildung des Antragstellers den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG nicht genügt, kann die zuständige Behörde die Vorlage einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates verlangen, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und gesetzmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt hat.
(2) Antragstellern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum sind und die Voraussetzungen des §
2 Abs. 1 Nr.2 und 3 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs.
1 auf Grund der Vorlage eines vor dem 23. Januar 1983 von einem Mitgliedstaat
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestellten Diploms, Prüfungszeugnisses
oder sonstigen Befähigungsnachweises einer Hebamme oder eines vor dem
1. Januar 1993 von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Diploms, Prüfungszeugnisses
oder sonstigen Befähigungsnachweises einer Hebamme beantragen, die den
Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG genügen,
denen jedoch nach Artikel 2 der Richtlinie 80/154/EWG gleichzeitig eine der
in Artikel 4 der Richtlinie 80/154/EWG genannten Bescheinigungen der zuständigen
Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates beizufügen ist, aus der
sich ergibt, dass der Antragsteller nach Erhalt des Diploms, Prüfungszeugnisses
oder sonstigen Befähigungsnachweises als Hebamme während einer berufspraktischen
Tätigkeit in
zufriedenstellender Weise alle mit dem Beruf einer Hebamme verbundenen Tätigkeiten
in einem Krankenhaus oder einer sonstigen zu diesem Zweck anerkannten Einrichtung
des Gesundheitswesens ausgeübt hat, kann die Erlaubnis nur erteilt werden,
wenn eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates vorgelegt wird,
aus der sich ergibt, dass der Antragsteller während der letzten fünf
Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang tatsächlich
und gesetzmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt hat.
§ 29
(1) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksame Niederlassungserlaubnis nach § 10 des Hebammengesetzes in der in § 33 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Fassung gilt weiter. Sie erlischt mit Ablauf des Tages, an dem die Inhaberin der Erlaubnis das 70. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Eine Niederlassungserlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Hebamme ihren Beruf auf Grund eines Arbeitsvertrages in Krankenhäusern ausübt; sie kann widerrufen werden, wenn die Hebamme in den letzten drei Jahren weniger als zehn Geburtshilfen geleistet hat und die Geburtshilfe in dem zugewiesenen Bezirk anderweitig ausreichend sichergestellt ist.
(3) Die Niederlassungserlaubnis darf nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes widerrufen werden.
§ 30
(1) Eine Anerkennung als Wochenpflegerin nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über Wochenpflegerinnen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967), und eine durch § 8 dieser Verordnung gleichgestellte Anerkennung gelten weiter.
(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung als Wochenpflegerin wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die Antragstellerin eine Anerkennung nach diesen Vorschriften.
IXa. ABSCHNITT
Überleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 30 a
(1) § 6 Abs. 1 Satz 3 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für Medizinische Fachschulen entsprechend.
(2) Abweichend von § 6 Abs. 2 Nr.1 und 2 können in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Medizinische Fachschulen als geeignet für die Ausbildung staatlich anerkannt werden, wenn sie
1. von einem Direktor mit pädagogischer Hochschulqualifikation oder
mit einer anderen Hochschulausbildung und einer abgeschlossenen Ausbildung
in einem medizinischen Beruf geleitet werden und
2. über eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichende
Zahl von
- Fachschullehrern mit pädagogischem Hochschulabschluss oder
- Fachschullehrern mit Fachschulabschluss, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
des Beitritts an einer medizinischen Fachschule unterrichten sowie
- an der Ausbildung mitwirkende Ärztinnen oder Ärzte und sonstige
Fachkräfte
verfügen.
(3) Medizinische Fachschulen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gebildet wurden und zu diesem Zeitpunkt Hebammen ausbilden, gelten als staatlich anerkannt nach Absatz 2, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, falls nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden des Beitritts nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 erfüllt sind.
X. ABSCHNITT
Schlussvorschriften
§ 31
(1) Die außerhalb dieses Gesetzes für "Hebammen" bestehenden Rechtsvorschriften finden auch auf "Entbindungspfleger" Anwendung.
(2) Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 1985 (BGBI. I S.766),
wird wie folgt geändert:
1. § 166 Abs. 1 Nr.4 erhält folgende Fassung:
"4. freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger,"
2. § 475 d wird wie folgt geändert:
(a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"(1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger (§
166 Abs. 1 Nr.4) haben selbst die Pflichten der Arbeitgeber zu erfüllen.
(2) Der Grundlohn bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitseinkommen
aus der Tätigkeit als freiberuflich tätige Hebamme oder Entbindungspfleger,
mindestens jedoch nach dem 150. Teil der monatlichen Bezugsgröße.
Für freiberuflich tätige Hebammen mit einem gewährleisteten
Mindesteinkommen bemisst sich der Grundlohn mindestens nach dem gewährleisteten
Betrag. § 180 Abs. 5 bis 8 gilt."
(b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
(3) Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vorn 16. Mai 1985 (BGBI. I, S.
766), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte "Hebammen mit Niederlassungserlaubnis"
durch die Worte "freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger"
ersetzt.
2. § 127 Abs. 2 wird gestrichen.
(4) Nach Artikel 2 § 48 b des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
16. Mai 1985 (BGBI. l S. 766), wird folgender § 48 c eingefügt:
"§ 48 c
§ 127 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der am 30. Juni
1955 geltenden Fassung gilt für die Hebammen mit Niederlassungserlaubnis
weiter."
(5) In § 2 Abs. 2 Nr. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 1984, BGBI. I S.1029) werden die Worte "Hebammen mit Niederlassungserlaubnis" durch die Worte "freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger" ersetzt.
§ 32
Berlinklausel
§ 33
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1985 in Kraft. Gleichzeitig treten, soweit sich
nicht aus § 27 Abs. 3 und § 30 Abs. 2 etwas anderes ergibt und soweit
sie Bundesrecht enthalten, außer Kraft:
1. das Hebammengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2124-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 55 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. l S. 469),
2. das Gesetz zur Regelung von Fragen des Hebammenwesens in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 2124-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
3. die Erste Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-1-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. April
1975 (BGBI. I S. 967),
4. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-1-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung,
5. die Sechste Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-1-6, veröffentlichten
bereinigten Fassung, geändert durch § 20 der Verordnung vom 3. September
1981 (BGBI. l S. 923),
6. die Siebente Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-1-7, veröffentlichten
bereinigten Fassung,
7. die Verordnung zur Abgrenzung der Berufstätigkeit der Hebammen von der
Krankenpflege in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 287 Nr.5
des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),
8. die Niedersächsische Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Abgrenzung der Berufstätigkeit der Hebammen von der Krankenpflege vom 19.
Dezember 1939 (RGBI. I S. 2458) vom 29. August 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt
S. 75), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-3 a,
9. die Verordnung über die Altersgrenze bei Hebammen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 2124-1-9, veröffentlichten bereinigten Fassung,
10. die Verordnung über Wochenpflegerinnen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 2124-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl.
I S. 967)
11. die §§ 1, 16 und 17 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Hebammen vom 3. September 1981 (BGBl. I S. 923).
(Stand 31.12.2002)
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